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 Genehmigungsantrag zur Erweiterung des Schweinemastbetriebes in Waselsdorf, Markt Rohr

13.07.2010


Bekanntmachung des Landratsamtes Kelheim vom 09. Juli 2010 Nr. V 1 - 170

 

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 26. September 2002 (BGBl I S. 3830), zuletzt geändert am
11.08.2009 (BGBl I S. 2723, 2727)

 

Genehmigungsantrag des Herrn Markus Hauser zur Erweiterung des
Schweinemastbetriebes in Waselsdorf, Markt Rohr auf dem Grundstück Flur-
Nr. 291 bzw. 291/1 der Gemarkung Obereulenbach

Hier: Bekanntgabe nach § 3 a Satz 2 Halbsatz 2 des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Herr Markus Hauser beabsichtigt, den bestehenden Mastschweinebetrieb mit einem
Tierbestand von bisher 1 500 Mastplätzen um zusätzlich 490 Tierplätze auf 1 990
Mastplätze durch den Neubau eines Mastschweinestalles zu erhöhen. Herr Markus
Hauser hat die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Abs. 1 i.V. mit
§§ 4,19 BImSchG für die Errichtung des weiteren Mastschweinestalls auf dem
Grundstück Flur-Nr. 291 bzw. 291/1 der Gemarkung Obereulenbach beantragt.
Gemäß § 3 a Satz 1, § 3 c UVPG sowie Ziffer 7.7.3 der Anlage 1 zum UVPG ist im
Rahmen einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles unter
Berücksichtigung der in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien
festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben
kann und deshalb die Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen
Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG besteht.
Die standortbezogene Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben keiner
förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen auf Grund besonderer örtlicher Gegebenheiten zu
besorgen sind.


Die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem materiellen Umweltrecht wird
unbeschadet dessen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens – ohne die
zusätzlichen, im Wesentlichen verfahrensrechtlichen Anforderungen des UVPG –
überprüft.


Diese Feststellung wird hiermit gemäß § 3a Satz 2 Halbsatz 2 UVPG bekannt
gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung nicht selbstständig
anfechtbar ist.

 

Nähere Informationen können beim Landratsamt Kelheim, Sachgebiet
Immissionsschutz (Zimmer 13), Schlossweg 3, 93309 Kelheim, Telefon 09441/207-
241 eingeholt werden.

 

Kelheim, den 06. Juli 2010
Landratsamt Kelheim


Rosenmüller
Oberregierungsrat


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